Zweck und Auftrag
Der Betriebsrat dient als Vertretungsorgan der Belegschaft und kann in Betrieben mit zumindest fünf stimmberechtigten Arbeitnehmern gewählt werden.
Dieser wird aus einer bestimmten Anzahl von Betriebsratmitgliedern gebildet, wobei sich die Anzahl der Mitglieder anhand der im Betrieb beschäftigten Mitarbeiter ermitteln lässt. Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ab vollendetem 18. Lebensjahr, ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, ausgenommen Heim- und Leiharbeiter. Die Funktionsperiode des Betriebsrates beträgt fünf Jahre.
Rechte und Pflichten des Betriebsrates
Die Organe der Arbeitnehmerschaft des Betriebes haben die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb wahrzunehmen und zu fördern. § 38 ArbVG
Damit die Arbeitnehmerschaft diese Aufgabe erfüllen kann, überträgt ihr das Gesetz eine Reihe von Befugnissen (gesetzliche Mitwirkungsrechte). Sie bilden den Kern der Betriebsverfassung. Für die Ausübung dieser Befugnisse sind die sogenannten Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 40 ArbVG) verantwortlich - in erster Linie betrifft dies den Betriebsrat.
Zu diesem Zweck stehen dem Betriebsrat eine Reihe von gesetzlich festgelegten Befugnissen zur Verfügung, die sich in folgenden Gruppen einteilen lassen (II. Teil, 3. Hauptstück ArbVG).
Allgemeine Befugnisse
- Überwachung
- Intervention
- Allgemeine Information
- Beratung
- Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer
Mitwirkung in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten
Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten
- Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und Schulung
- Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen
- zustimmungspflichtige Maßnahmen
- Ersetzbare Zustimmung
- Betriebsvereinbarung
Mitwirkung in personellen Angelegenheiten
- Personelles Informationsrecht
- Mitwirkung bei der Einstellung von Arbeitnehmern
- Mitwirkung bei der Festsetzung von Leistungsentgelten im Einzelfall
- Mitwirkung bei Versetzungen
- Mitwirkung bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen
- Mitwirkung bei der Vergabe von Werkswohnungen
- Mitwirkung bei Beförderungen
- Mitwirkung bei einvernehmlichen Lösungen
- Anfechtung von Kündigungen
- Anfechtung von Entlassungen
- Anfechtung durch den Arbeitnehmer
Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
- Wirtschaftliche Informations-, Interventions- und Beratungsrechte
- Mitwirkung bei Betriebsänderungen
- Mitwirkung im Aufsichtsrat
- Einspruch gegen die Wirtschaftsführung
- Staatliche Wirtschaftskommission